ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

LHM Landstrasser Holz- und Metallwaren GmbH, Schirmerstraße 6, 4060 Leonding, Östrerreich,

office@landstrasser.at , Tel. +43 (0) 7252 / 72919

1. Geltung, Allgemeines

LHM Landstrasser Holz- und Metallwaren GmbH (im Folgenden "Lieferant") erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.

Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von dem Lieferanten schriftlich bestätigt werden.

Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht der Lieferant ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch den Lieferanten bedarf es nicht.

Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

2. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung

Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich.

Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in einer allfälligen Auftragsbestätigung durch den Lieferanten. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.

Alle Leistungen des Lieferanten (insbesondere alle Layouts, Andruckmuster und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben.

Der Kunde wird dem Lieferanten zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von dem Lieferanten wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

Unsere Produkte können aus Naturprodukten hergestellt werden, in diesem Fall können handelsübliche Änderungen in Form, Farbe, Oberfläche, usw. vorkommen und diese Änderungen sind von einer Gewährleistung ausgeschlossen.

Bei Aufträgen mit Werbelogo sind Minder- oder Mehrlieferungen von 10% möglich und gelten vertragsgemäß. Innerhalb dieser Abweichung wird die tatsächliche Menge berechnet.

Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Der Lieferant haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird der Lieferant wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde den Lieferanten schad- und klaglos; er hat ihm sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihm durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, den Lieferanten bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt dem Lieferanten hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

3. Farbabweichungen

Geringfügige Druckabweichungen sind drucktechnisch nicht immer zu vermeiden. Bei farbigen Reproduktionen gelten geringfügige Abweichungen vom Original und Veränderungen des Druckbildes durch eine Kaschierung oder Lackierung nicht als Mangel. Dasselbe gilt für einen Vergleich zwischen etwaigen Farbvorlagen, sowie Andrucken und dem Auflagendruck. Bei den Standardausführungen ist die genaue Bestimmung des Farbtons der Druckerei vorbehalten. Im Zusammenhang mit Holzeinfärbungen kann für die genaue Farbeinhaltung – bei naturfarbenen Spänen auch für eine eventuell nachträgliche Verfärbung durch Einflüsse phenolischer Stoffe – keine Gewährleistung übernommen werden.

Aus dem Titel des Gewährleistungsrechtes nicht beanstandet werden können Abweichungen in der Beschaffenheit des uns gelieferten Kartons und/oder sonstiger Materialien, soweit die Abweichungen in den Lieferbedingungen der Papier- und Karton-Industrie, oder denen der sonstigen Zulieferungsindustrie für zulässig erklärt werden. Unterschiede zwischen Andruck und Auflage, die auf diesen Materialabweichungen beruhen, gelten nicht als Mangel.

3. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

Der Lieferant ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren ("Fremdleistung").

Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Der Lieferant wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Lieferantenvertrages aus wichtigem Grund.

4. Versicherung

Wenn Manuskripte, Originale, Druckstöcke, Negative, oder/und andere dem Auftraggeber gehörende

und auch von uns im Auftrag beschaffte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser, oder eine andere Gefahr, versichert werden sollen, hat der Kunde die Versicherung selbst zu besorgen. Der Lieferant haftet hinsichtlich von Seiten des Kunden übergebener Gegenstände nur dann für Schäden,

wenn von Seiten des Kunden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist sohin ausgeschlossen. Für derartige, dem Besteller gehörende, Gegenstände, welche nicht innerhalb von 4 Wochen nach Erledigung des Auftrags abgeholt werden,

wird keinerlei Haftung, aus welchen Rechtsgründen auch immer, übernommen.

4. Lieferzeiten

Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich.

Verlangt der Kunde danach Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt die Lieferzeit neu zu laufen, nämlich mit dem Tag der Bestätigung der Änderung.

Verzögert sich die Lieferung/Leistung des Lieferanten aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als drei Monate andauern, sind der Kunde und der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

5. Vorzeitige Auflösung

Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren des Lieferanten weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Lieferanten eine taugliche Sicherheit leistet;

Falls der Kunden einen bereits laufenden Auftrag storniert, ist der Lieferant berechtigt ihm den tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen. Sollte keine Verwertung der Ware aufgrund individueller Anfertigung möglich sein, so gilt eine Konventionalstrafe im Ausmaß des gesamten Rechnungsbetrages bzw. Warenwertes als vereinbart.

6. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

Die Rechnung ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von dem Lieferanten gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum des Lieferanten.

Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, dem Lieferanten die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann der Lieferant sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

Weiters ist der Lieferant nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Lieferanten aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von dem Lieferanten schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

7. Eigentumsrecht und Urheberrecht

Alle Leistungen des Lieferanten, einschließlich z.B. Muster, Layouts, Skizzen, Vorentwürfe, Konzepte, Klischees, auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum des Lieferanten und können von dem Lieferanten jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden.

Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen des Lieferanten, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Lieferanten und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.

8. Kennzeichnung

Der Lieferant ist berechtigt, auf allen Werbemitteln auf den Lieferanten und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

Der Lieferant ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

9. Gewährleistung

Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch den Lieferanten, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

Mängelrüge eines Teils der Lieferung berechtigt nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung.

Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch den Lieferanten zu. Der Lieferant wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Der Lieferant ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für den Lieferant mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber des Lieferanten gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

10. Datenschutz

Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.

Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.

Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.

11. Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen dem Lieferanten und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der Lieferant die Ware dem von ihm gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz des Lieferanten sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist der Lieferant berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.